STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Sirnach
Artikel 1
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Sirnach und Umgebung, kurz Naturschutzverein Sirnach, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin. Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbands BirdLife Thurgau und der Dachorganisation BirdLife Schweiz, die ihrerseits Schweizer Partnerin von BirdLife International ist. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 2
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, insbesondere der Vögel, und den Erhalt und die Förderung der biologischen Vielfalt in und um Sirnach und darüber hinaus. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig.
Artikel 3
Der Verein versucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt sowie Sensibilisierung für Anliegen des Naturschutzes; b) Vermittlung von direkten und ursprünglichen Naturerlebnissen und von Kenntnissen über die Einheimische Flora und Fauna, besonders auch über Vögel; c) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Kurse, Vorträge, Ausstellungen, Standaktionen und Publikationen; d) Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen; e) Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden; f) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde; g) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen; h) Förderung der Jugendarbeit; i) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen; j) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft.
Artikel 4
Zur Umsetzung seiner Ziele verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit, Erträge aus eigenen Veranstaltungen und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der Generalversammlung (GV) und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.
Artikel 5
Der Verein besteht aus aktiven und passiven a) Einzelmitgliedern b) Familienmitgliedern c) Jugendmitgliedern d) Ehrenmitgliedern Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekurs-Recht an die nächste GV offen. Personen, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Artikel 6
Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten/der Präsidentin zum Jahresende schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der GV aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 7
Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (GV) der Vorstand die Revisor:innen Arbeitsgruppen Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisor:innen beträgt in der Regel drei Jahre (Wiederwahl ist zulässig). Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Arbeitsgruppen können nach Bedarf gebildet werden.
Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel vor Ende April statt. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. Unter besonderen Umständen kann die Versammlung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder virtuell stattfinden: a) als virtuelle Versammlung mit elektronischen Mitteln; die Diskussion kann auch vor der virtuellen Versammlung stattfinden, z.B. per E-Mail. b) durch Abstimmungen oder Wahlen auf schriftlichem oder elektronischem Weg. Die Einladung zur GV mit der Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzustellen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann man diskutieren und allenfalls konsultativ abstimmen. Sie können vom Vorstand zuhanden der nächsten GV entgegengenommen werden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt wird.
Artikel 9
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV b) Abnahme des Jahresberichts c) Abnahme der Jahresrechnung d) Genehmigung des Jahresprogramms e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages auf Antrag des Vorstandes f) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes g) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, von weiteren Vorstandsmitgliedern und zwei Revisor/innen h) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5 i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder k) Ernennung von Ehrenmitgliedern l) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins. m) Wahl der Delegierten beim Kantonalverband
Artikel 10
Stimmrecht Alle Mitglieder werden zu den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins eingeladen und sind stimmberechtigt ab dem sechzehnten Altersjahr. Sie verfügen über je eine Stimme. Familienmitglieder verfügen über zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind. Beschlüsse werden mit Ausnahme der Vereinsauflösung und Statutenänderungen mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Artikel 11
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche Versammlung durchzuführen.
Artikel 12
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er besteht aus mindestens 3 bis 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: - Präsidium, bestehend aus Präsident:in und Vizepräsident:in oder 2 Co-Präsident:innen - Aktuar:in - Kassier:in - 2 - 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch per E-Mail gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder können angemessen entschädigt werden. Über Ausgaben bis CHF 500 entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen. Projektgebundene Ausgaben fallen nicht unter diese Regelung. Der Vorstand vertritt den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien, in der Regel der Präsident/die Präsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Kassier/die Kassierin hat für das Tagesgeschäft im Geldverkehr Einzelunterschrift.
Artikel 13
Haftung Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.
Artikel 14
Revisor/innen Die Revisor:innen prüfen die Rechnung jährlich und erstellen einen schriftlichen Bericht und Antrag zuhanden der GV.
Artikel 15
Revision der Statuten Für die Änderung der Statuten gilt die Zweidrittels-Mehrheit der Stimmenden an der GV.
Artikel 16
Auflösung des Vereins Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittels-Mehrheit der Stimmenden an der GV notwendig. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Thurgau zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Wiederbelebung des Vereins mit gleichem Zweck und Ziel, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes. Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des Vereins beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 17
Datenschutz Es werden nur diejenigen Daten erhoben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes und seiner Ziele nötig sind, gemäss der Datenschutzerklärung auf der Webseite.
Artikel 18
Schlussbestimmungen Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 12. April 1985 und treten mit der Genehmigung an der Jahresversammlung vom 08.03.2025 in Kraft.